Gesetze › BLG › Zweiter Teil Verfahren› Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung § 64 BLG Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend. Bundesleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 § 65