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§ 7 BLGABV

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

  1. 1.

    der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,

  2. 2.

    die Länder,

  3. 3.

    die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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