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§ 8 BLGABV

Zuständigkeit in Stadtstaaten

(1)

Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

  1. 1.

    in der Stadtgemeinde Bremen

    1. der Senat;

  2. 2.

    in der Stadtgemeinde Bremerhaven

    1. der Magistrat.

(2)

Im Land Hamburg sind zuständig

  1. 1.

    in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8

    1. die Bezirksämter;

  2. 2.

    für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,

    1. die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

  3. 3.

    für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,

    1. die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

  4. 4.

    in den Fällen des § 2

    1. Abs. 1 Nr. 2

      1. die für die Fischerei,

      Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7

      1. die für die Luftfahrt,

      Abs. 1 Nr. 5 und 6

      1. die für die Verkehrssicherstellung,

      Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

      1. die für den Straßenbau,

      Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2

      1. die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

      Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5

      1. die für die Hafenaufsicht

zuständige Fachbehörde.

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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