Gesetze › BLV › Abschnitt 2 Einstellung› Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen § 22 BLV Einfacher Dienst Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Bundeslaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Allgemeine Regelungen § 23 Mittlerer Dienst