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§ 27 BLV

Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes

Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden:

  1. 1.

    Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder

  2. 2.

    Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.

Bundeslaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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