Gesetze › BMG › Abschnitt 2 Schutzrechte § 15 BMG Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen. Bundesmeldegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Löschung von Daten § 16 Anbieten von Daten an Archive