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§ 1 BMWSBBBRBeamtZustAnO

Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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