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§ 1 BNetzAFreqZutBGebV

Erhebung von Gebühren

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes.

Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen – · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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