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§ 4 BNichtrSchG

Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

Bundesnichtraucherschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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