Gesetze › BNichtrSchG § 4 BNichtrSchG Verantwortlichkeit Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels. Bundesnichtraucherschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Hinweispflicht § 5 Bußgeldvorschrift