AdvoCite

§ 42 BNotO

Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved