Gesetze › BNotO › Teil 1 Das Amt des Notars› Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung § 43 BNotO Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung § 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung