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§ 4 BodVerkFKrV

Gliederung der Umschulungsprüfung

(1)

Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

  1. 1.

    „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und

  2. 2.

    „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2)

Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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