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§ 5 BodVerkFKrV
Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
- 1.
Luftfahrzeuge,
- 2.
Rechtsvorschriften,
- 3.
Kommunikation und Kooperation.
Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ können geprüft werden:
- 1.
Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,
- 2.
Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Laderäume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse sowie der Bedienelemente,
- 3.
Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,
- 4.
Durchführen fachspezifischer Berechnungen.
Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ können geprüft werden:
- 1.
Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen,
- 2.
Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und besonderen Ladungen,
- 3.
Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,
- 4.
Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- und Umweltschutz,
- 5.
Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts.
Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ können geprüft werden:
- 1.
Anwenden der englischen Sprache als Fremdsprache bei Fachaufgaben,
- 2.
Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Abstimmen und Auswerten der Ergebnisse,
- 3.
Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,
- 4.
Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.
Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll betragen:
- 1.
im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge“ mindestens 120 Minuten,
- 2.
im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften“ mindestens 90 Minuten und
- 3.
im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation“ mindestens 60 Minuten.
Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht überschreiten.