Gesetze › BOKraft › 3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge› 1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge § 17 BOKraft Zulässige Fahrzeuge Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Anzuwendende Vorschriften § 18 Ausrüstung