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§ 22 BOKraft

Stehplätze

(1)

Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.

(2)

Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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