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§ 7 BOKraft

Grundregel

Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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