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§ 1 BootsbAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird

  1. 1.

    nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. 2.

    nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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