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BootsbAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
- Eingangsformel
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
- § 7Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 8Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
- § 9Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
- § 10Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
- § 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik
- § 12Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin