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§ 10 BootsbAusbV
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag II,
- 2.
Planung, Montage und Installation,
- 3.
Störungssuche und Instandsetzung,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
- b)
technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,
- c)
Funktionsprüfungen durchführen,
- d)
technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,
- e)
Störungen feststellen und beheben,
- f)
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
- g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;
- 3.
der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,
- b)
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
- c)
Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,
- d)
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,
- e)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
- f)
Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,
- g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
- h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,
- b)
Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,
- c)
Service- und Wartungspläne erstellen,
- d)
Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen
- e)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
- f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.