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§ 8 BootsbAusbV
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag II,
- 2.
Planung und Fertigung,
- 3.
Montage und Instandhaltung,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
- b)
Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
- c)
Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
- d)
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
- e)
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
- f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
- 3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
- b)
Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
- c)
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
- d)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
- e)
Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
- f)
Oberflächenherstellung darstellen,
- g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
- h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:
- a)
Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
- b)
Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
- c)
technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
- d)
Oberflächen prüfen und instand setzen,
- e)
Instandhaltungsarbeiten durchführen,
- f)
Boote transportieren und lagern;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.