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§ 111 BPersVG

Bundespolizei

(1)

Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.

(2)

Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

(3)

Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei

  1. 1.

    Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,

  2. 2.

    der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.

Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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