Gesetze › BPersVG › Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften § 128 BPersVG Beteiligung bei Kündigungen Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern § 129 Verordnungsermächtigung