Gesetze › BPersVG › Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst› Kapitel 2 Personalrat› Abschnitt 3 Geschäftsführung § 44 BPersVG Geschäftsordnung Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Protokoll § 45 Sprechstunden