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§ 44 BPersVG

Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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