Gesetze › BPersVG › Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst› Kapitel 2 Personalrat› Abschnitt 3 Geschäftsführung § 49 BPersVG Verbot der Beitragserhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Bekanntmachungen und Aushänge § 50 Ehrenamtlichkeit