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§ 72 BPersVG

Anrufung der Einigungsstelle

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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