Gesetze › BPersVG › Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst› Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats› Abschnitt 3 Mitbestimmung› Unterabschnitt 1 Verfahren der Mitbestimmung § 72 BPersVG Anrufung der Einigungsstelle Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 Stufenverfahren § 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle