Gesetze › BPersVG › Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst› Kapitel 5 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat› Abschnitt 1 Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen § 88 BPersVG Errichtung Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87 Weitere Angelegenheiten der Anhörung § 89 Wahl und Zusammensetzung