Art. 2 I. BPräsKldgBVGAnO
Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht tragen.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle