Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle