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Art. 2 II. BPräsKldgBVGAnO

Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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