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§ 10 BPräsWahlG

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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