Gesetze › BPräsWahlG › Zweiter Abschnitt Wahl des Bundespräsidenten § 11 BPräsWahlG Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten. Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12