Gesetze › BRüG › Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland› Zweiter Titel Verfahren § 43 BRüG Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge. Bundesrückerstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 43a