Gesetze › BRüG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen § 7 BRüG Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden. Bundesrückerstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6a § 7a