Gesetze › BRüG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen § 8 BRüG Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Bundesrückerstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7a § 9