Gesetze › BRAO › Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren› Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug› Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht § 141 BRAO Ausfertigung der Entscheidungen Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 140 Protokollführer § 142 Beschwerde