Gesetze › BRAO › Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren› Dritter Abschnitt Rechtsmittel› Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts § 142 BRAO Beschwerde Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 141 Ausfertigung der Entscheidungen § 143 Berufung