Gesetze › BRAO › Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen› Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht § 96 BRAO Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 97 Geschäftsverteilung