Gesetze › BRAO › Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen› Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht § 97 BRAO Geschäftsverteilung Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung