Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle