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§ 9 BSHG§76DV

Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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