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§ 5 BSI-KritisV

Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(1)

Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

  1. 1.

    die Sprach- und Datenübertragung;

  2. 2.

    die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2)

Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3)

Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4)

Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. 1.

    den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

  2. 2.

    den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

BSI-Kritisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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