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§ 6 BSI-KritisV
Sektor Gesundheit
Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
- 1.
die stationäre medizinische Versorgung;
- 2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
- 3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
- 4.
die Laboratoriumsdiagnostik.
Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.