Gesetze › BTGO › X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages § 113 BTGO Wahl des Wehrbeauftragten Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49). Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses § 114 Berichte des Wehrbeauftragten