Gesetze › BTGO › XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages § 125 BTGO Unerledigte Gegenstände Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 124 Wahrung der Frist § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung