Gesetze › BTGO › VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 19 BTGO Sitzungen Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 § 20 Tagesordnung