Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle