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§ 18 BuTMedAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Realisieren eines Bild- und Tonproduktesmit 30 Prozent,
  2. 2.
    Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,
  3. 3.
    Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie
  4. 4.
    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  3. 3.

    in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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