AdvoCite
BuTMedAusbV
Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- § 6Zeitpunkt
- § 7Inhalt
- § 8Prüfungsbereiche
- § 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
- § 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- § 11Zeitpunkt
- § 12Inhalt
- § 13Prüfungsbereiche
- § 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
- § 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
- § 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
- § 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 19Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften