Gesetze › BuTMedAusbV › Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 6 BuTMedAusbV Zeitpunkt Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Ausbildungsplan § 7 Inhalt