Gesetze › BUZAV § 10 BUZAV Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 9 Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes Anlage (zu § 2 Abs. 1) Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen - Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 23. September 1988 - Diese Gesetze direkt in Word
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