§ 69 BVerfGGO
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle